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2889909

orchard
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/mangfalltal/bad-aibling-ort28271/bad-aibling-auch-staedtische-obstbaeume-zum-ernten-freigegeben-91041794.html#idAnchComments

2911341

Die Hausnummer 15 b existiert nicht. Das Hinterhaus ist zwar eine Doppelhaushälfte, jedoch haben beide Haushälften die Adresse Theodor-Storm-Straße 15 a.

2848934 Geo-Tobi

Ist es möglich, dass dieser Weg mittlerweile asphaltiert ist? Es gibt Luftbilder, die lassen das vermuten. Bin mir aber keineswegs sicher.

2827655 Geo-Tobi

Hier ist wohl neuerding ein Spielplatz sowie ein Bikepark

2810918 Geo-Tobi

Hmmm, Hausnummer 14 & 14a und dem Gindlkofener Weg zugewiesen? Nicht unmöglich, aber unwahrscheinlich.

2839353 Geo-Tobi

Straßenname?

2829158 Geo-Tobi

Kombinierter Löschteich/Schwimmbad, sehe ich das richtig?:
https://m.facebook.com/freie.gemeindezeitung/posts/1858663144358935/?locale=de_DE&refsrc=https%3A%2F%2Fm.facebook.com%2Ffreie.gemeindezeitung%2Fposts%2Fdas-hohenthanner-l%25C3%25B6schbecken-schwimmbadvon-ende-september-2014-bis-anfang-juni-2%2F1858663144358935%2F

2808852 CE Leven

Brücke existiert nicht. Jul/Aug 2021

2537368

Diesen abzweigenden Weg gibt es möglicherweise nicht. Die Lichtung und die dahin führenden Wege scheinen auch eher Feuchtgebiete zu sein und vorzugsweise von den Tieren des Waldes betreten werden. Damit es eine Art Ruhezone bleibt, sollten diese Wege eventuell entfernt werden.

2707963

WEG DARF BENUTZT WERDEN

GESETZESAUSZUG

BayNatSchG

Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-27
Art. 28
Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

Art. 33 greift hier nicht