Eine kleine Einschaltung, weil das in den Foren oft so vorgeschlagen wird, nämlich dass man, wenn man z.B. einen Bach in die openstreetmap einpflegt, und den Verlauf nach dem Luftbild präzise erfasst, den Anbieter des Luftbildes als “source” des Objektes angibt. Und im nächsten Atemzug das als nicht gangbareren Weg ablehnt, weil das die Anforderungen der häufig an Luftbildern klebenden Creative Commons Lizenzen nicht erfülle.
Vorweg: Es geht hier nicht darum, Grauzonen auszuloten, sondern darum, den richtigen rechtlichen Rahmen zu wählen. Mir erscheinen die Überlegungen unten schlüssig. Rechtsgarantie kann ich keine abgeben.
Das Gesetz in Österreich nimmt “Landkartenwerke des BEV” davon aus, freie Werke zu sein. Im RIS (Gesetze+Urteile) findet sich keine Definition von “Landkartenwerk”, der Ausdruck scheint selbstverständlich? Der Absatz 2 wurde 1953 in UrhG §7 aufgenommen, da gab es schon Luftbilder.
Für mich heißt das, wenn ich mir die basemap in den Editor als Hintergrundbild lege und einen Bach durchpause, dann hab ich eine geschützte Information kopiert. Denn die Information, dass dort ein Bach verläuft, die blaue Linie, die hat jemand vom BEV in die Karte eingetragen.
Detto, wenn ich einen OGD Datensatz “Bäche” importiere, dann wird auch etwas kopiert, das urheberrechtlich geschützt ist. Ich glaub, so etwas ist hier Use of CC BY 4.0 licensed data in OpenStreetMap gemeint?
Dagegen sehe ich Luftbild und Geländemodell nicht als “Karte”, sondern als Rohdaten, wie aufwendig verarbeitet auch immer. Urheberrechtlich gehen die sicher als Foto durch. D.h. ich darf sie nur weiterverbreiten wenn ich eine Lizenz besitze. CC-BY ist da bestens geeignet.
